Prüfung elektrischer Anlagen


Unfallverhütungsvorschrift elektrische Anlagen

Lichtsteueranlagen sind elektrische Anlagen. Mit Steuerpulten, Dimmern, Stromverteilungen, beweglichen Effekten, Movinglites und anderen Geräten haben wir eine Vielzahl von Geräten im Einsatz, die fachkundiger elektrischer Prüfung bedürfen, damit diese Geräte jederzeit sicher arbeiten.

Grundlage sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (VBG), die als autonome Vorschriften durch Ihre Verkündung im Bundesanzeiger rechtskräftig sind. Die Vorschriften sind von den Berufsgenossenschaften erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.

Speziell für die Elektrotechnik gilt die VBG4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Dort heißt es:

Unternehmer in diesem Sinne ist auch der Kleinverleiher für Licht- und Tonanlagen, Betriebsmittel sind auch seine Scheinwerfer, Scanner u.s.w.

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Elektrische Prüfungen

Es empfiehlt sich, elektrische Anlagen und Geräte regelmäßig zu überprüfen, und es empfiehlt sich auch, Aufzeichnungen darüber zu machen, wann, wo, wie und mit welchem Ergebnis diese Prüfung stattgefunden und wer sie durchgeführt hat- dann sind Sie im (hoffentlich nie auftretenden) Falle eines Falles immerhin mit stichfesten und nachweisbaren Informationen bestückt und können Leichtfertigkeit ausschließen.

Anlage/Betriebsmittel xx Prüffrist xx Art der Prüfung xx Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person, geeignete Meßgeräte verwendend
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungsschutzschalter in stationären und nichtstationären Anlagen 6 Monate bzw. arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer

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Begriffsdefinitionen

Dabei sind einige Begriffe näher zu definieren. Man versteht unter:


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Letztes Update: 27.07.98 (C) SLH 1997/98